Datenschutz

§ 13 Abs. 1 Telemediengesetz

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Informationen zum Überweisungsverkehr unter Nutzung des SWIFT-Netzwerkes

Bei Überweisungen ins Ausland und gesondert beauftragten Eilüberweisungen auch im Inland werden die in der Überweisung enthaltenen Daten über die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an das Kreditinstitut des Begünstigten weitergeleitet. Ein anderes Unternehmen, das diese Dienstleistungen weltweit anbietet, gibt es derzeit nicht, so dass deutsche Kreditinstitute für die Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs regelmäßig keine Alternative zur Nutzung der Dienste von SWIFT haben. Ohne eine Zusammenarbeit mit SWIFT könnte ein deutsches Kreditinstitut seinen Kunden keine Dienstleistungen im weltweiten Zahlungsverkehr anbieten. Das von den deutschen Kreditinstituten genutzte SWIFT-Netz genügt technisch und organisatorisch den höchsten Sicherheitsanforderungen.

SWIFT betreibt in Europa und in den USA jeweils ein sog. ’’Operating Center’’, in dem die Transaktionsdaten vorübergehend gespeichert sind.

Die Datenbestände, die auf den Servern in den Operating Centern gespeichert werden, sind aufgrund einer ständigen Datenspiegelung stets identisch. Diese Spiegelung erfolgt aus Sicherheitsgründen, um beim Ausfall eines Operating Centers den internationalen Zahlungsverkehr vom anderen Operating Center fortführen zu können. Eine räumlich getrennte Ersatzinfrastruktur zur Sicherung des fortlaufenden Betriebes entspricht internationalen Standards und aufsichtsrechtlichen Vorgaben.

Nach dem 11. September 2001 hat das US-amerikanische Finanzministerium aufgrund behördlicher Beschlagnahmeanordnungen Transaktionsdaten aus dem US-amerikanischen Operating Center von SWIFT angefordert und diese für die Zwecke der Terrorismusbekämpfung ausgewertet. Nach Auskunft von SWIFT und dem US-amerikanischen Finanzministerium ist eine Vereinbarung getroffen worden, um die von den Beschlagnahmeanordnungen jeweils erfasste Datenmenge soweit wie möglich zu reduzieren und deren Auswertung nur für Zwecke der Terrorismusbekämpfung zu gewährleisten.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahme der Zahlungsverkehrsdaten in den USA nach US-amerikanischem Recht zulässig ist. Auch in Europa können staatliche Stellen auf entsprechender rechtlicher Grundlage Daten beschlagnahmen.

Von deutschen und europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden sind im November 2006 Bedenken gegen die Spiegelung von Zahlungsverkehrdaten in einem SWIFT Operating Center in den USA und den Zugriff von US-Behörden hierauf erhoben worden. Die deutsche Kreditwirtschaft ist gegenwärtig bestrebt, eine internationale Lösung für die hiermit verbundenen datenschutzrechtlichen Fragen zu finden. Hierzu setzt sie den konstruktiven Austausch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den Datenschutzaufsichtsbehörden und SWIFT, fort.


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