Außenwirtschaftsverkehr

AWV-Meldewesen

Allgemeine Meldepflichten gemäß AWG/AWV

In der Bundesrepublik Deutschland kann jedermann (Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen) ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen in das Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen. Dessen ungeachtet sind jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr der Bundesrepublik zu beachten.

Diese Meldevorschriften betreffen ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen.

Dabei haben Inländer – natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland – Zahlungen von mehr als 12.500 € oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

Als Zahlungen gelten u. a.:

Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel, Überweisungen über Geldinstitute in Euro und in anderer Währung, ferner Aufrechnungen und Verrechnungen.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Meldepflicht sind:

  • Ausfuhrerlöse
  • Zahlungen für Wareneinfuhren
  • Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten

Meldung bei der Deutschen Bundesbank

Zum 1. September 2013 sind ein neues AWG und eine neue AWV in Kraft getreten. Das Außenwirtschaftsrecht ist modernisiert und an europäisches Recht angepasst worden.

Der Kunde ist nunmehr verpflichtet, melderelevante Daten direkt auf der Homepage der Bundesbank im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) selbst zu erfassen. Privatpersonen können ihre Meldungen auch telefonisch über die Hotline des Servicezentrum Außenwirtschaft der Deutschen Bundesbank anzeigen. Meldungen in Papierform (z.B. Z1 oder Z4 Vordruck) akzeptiert die Bundesbank zukünftig generell nicht mehr.

Zum Allgemeinen Meldeportal Statistik »

Die Erhebung dieser Daten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland erfolgt durch die Deutsche Bundesbank und dient ausschließlich der Erstellung der deutschen Zahlungsbilanz. Die Bundesbank ist hierbei gesetzlich zur strikten Geheimhaltung aller Einzelangaben verpflichtet. Einzelangaben dürfen weder veröffentlicht noch an andere Stellen, z. B. Finanzämter, weitergegeben werden. Die Rechtsgrundlagen für die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr bilden der § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), insbesondere die §§ 63 bis 73.

Für Fragen zum Thema Meldepflicht (Meldung, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die gebührenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer (08 00) 1 23 41 11 zur Verfügung.